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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Form, elektronische Systeme

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (einschließlich Materialien, Komponenten, Halbfabrikaten, Fertigprodukten, Lizenzen und/oder Dienstleistungen) an die Meyra Group GmbH, die MEYRA GmbH oder die Meyra Distribution GmbH („MEYRA“) durch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Lieferant“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Lieferanten, ohne dass hierauf nochmals gesondert hingewiesen wird.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn MEYRA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn MEYRA in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Lieferungen annimmt, Leistungen abruft oder Zahlungen leistet. Schweigen oder die bloße Nutzung elektronischer Plattformen oder Portale gelten nicht als Zustimmung.
1.3. Individuelle Vereinbarungen zwischen MEYRA und dem Lieferanten (z. B. Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Logistikvereinbarungen) haben Vorrang vor diesen AEB, soweit sie im Einzelfall eine abweichende Regelung enthalten. Für den Inhalt solcher Individualvereinbarungen ist ein Nachweis in Schrift oder Textform erforderlich.
1.4. Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferabrufe, Lieferavis, Rechnungen sowie sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis können in Schrift oder Textform abgegeben werden. Textform umfasst insbesondere die Übermittlung per E-Mail, elektronischem Datenaustausch (EDI) oder über von MEYRA eingesetzte elektronische Beschaffungs- und Lieferantensysteme.
1.5. Soweit MEYRA ein elektronisches Lieferantenmanagement und Beschaffungssystem verwendet (derzeit „Coupa“ oder ein vergleichbares System), gelten diese AEB auch für über dieses System abgewickelte Bestellungen, Lieferabrufe, Bestätigungen und Rechnungen. Die im System von MEYRA bereitgestellten Bestelldaten gelten als rechtsverbindliche Bestellung von MEYRA. Der Lieferant stellt sicher, dass er die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Systems erfüllt, Bestellungen und Nachrichten über das System oder per E-Mail entgegennimmt und Rechnungen entsprechend den von MEYRA vorgegebenen elektronischen Prozessen einreicht.
1.6. Werden diese AEB in weiteren Sprachfassungen zur Verfügung gestellt, ist die deutsche Fassung maßgeblich. Bei Auslegungszweifeln geht die deutsche Fassung der Übersetzung vor.

2. Vertragsschluss

2.1. Bestellungen von MEYRA sind nur verbindlich, wenn sie in Schrift oder Textform erfolgen. Bestellungen über das von MEYRA genutzte elektronische Beschaffungssystem stehen schriftlichen Bestellungen gleich.
2.2. Der Lieferant hat Bestellungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang, in Textform (z. B. über das elektronische System oder per E-Mail) zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, ist MEYRA berechtigt, die Bestellung jederzeit zu widerrufen, ohne dass hieraus Ansprüche des Lieferanten entstehen.
2.3. Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung von MEYRA ab, kommt der Vertrag nur zustande, wenn MEYRA der Abweichung ausdrücklich in Textform zustimmt. Schweigen von MEYRA gilt in keinem Fall als Zustimmung. Eine Lieferung ohne entsprechende Zustimmung gilt als Erfüllung der ursprünglichen Bestellung von MEYRA.
2.4. Rahmenverträge und Liefervereinbarungen sind verbindlich. Lieferabrufe können auch in elektronischer Form über das von MEYRA genutzte System erfolgen und sind, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, für den Lieferanten verbindlich.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung

3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, „frei vereinbarter Lieferort“ einschließlich Fracht-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten sowie Steuern, mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Alle Kostenbestandteile, die nicht den reinen Warenwert betreffen, sind in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung getrennt auszuweisen. Nachträgliche Preisänderungen oder Zuschläge sind nur wirksam, wenn MEYRA diesen zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
3.3. Rechnungen sind MEYRA elektronisch unter Verwendung des von MEYRA vorgegebenen Verfahrens (derzeit das eingesetzte Beschaffungs- und Rechnungssystem) zu übermitteln. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere die Bestellnummer, Positionsnummern, Liefermenge, Lieferdatum sowie alle sonstigen von MEYRA geforderten Angaben enthalten
3.4. Mangels abweichender Vereinbarung zahlt MEYRA innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit drei (3) % Skonto oder innerhalb von sechzig (60) Tagen netto. Die Fristen beginnen mit Zugang einer prüffähigen Rechnung, frühestens jedoch mit vollständiger, mangelfreier Lieferung am vereinbarten Lieferort. Maßgeblich ist das Datum der Zahlungsanweisung durch MEYRA.
3.5. Bei Mängeln der Lieferung, unvollständiger Lieferung oder sonstigen Leistungsstörungen ist MEYRA berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Erfüllung der Pflichten des Lieferanten zurückzuhalten, ohne dass Verzug eintritt.
3.6. Forderungen des Lieferanten gegen MEYRA können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von MEYRA in Textform abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
3.7. Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung, Liefertermine, Gefahrübergang, Vertragsstrafe

4.1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Lieferungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, „frei vereinbarter Lieferort“ (DDP gemäß den jeweils gültigen Incoterms) zu erfolgen.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, MEYRA unverzüglich in Textform zu informieren, sobald Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung befreit den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der Liefertermine.
4.3. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am vereinbarten Lieferort. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von MEYRA. MEYRA ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder die Zahlung bis zum vereinbarten Liefertermin zurückzuhalten.
4.4. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. MEYRA ist insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.5. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug oder erbringt er die Lieferung mangelhaft und hält er eine von MEYRA gesetzte angemessene Nachfrist nicht ein, kann MEYRA eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettoauftragswertes der betroffenen Lieferung für jeden angefangenen Werktag des Verzugs verlangen, höchstens jedoch insgesamt fünf (5) Prozent des Nettoauftragswertes der betroffenen Lieferung, sofern der Lieferant den Verzug zu vertreten hat. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet. Der Lieferant ist berechtigt nachzuweisen, dass MEYRA ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. MEYRA kann eine Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
4.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – unabhängig von der Preisvereinbarung – erst mit Übergabe am vereinbarten Lieferort auf MEYRA über. Dies gilt auch dann, wenn MEYRA den Transport selbst organisiert oder in Auftrag gibt.
4.7. MEYRA ist SVS-Verbotskunde. Der Lieferant hat bei der Transportversicherung und -abwicklung sicherzustellen, dass keine SVS/ADS Klauseln angewandt werden, die zu einer Belastung von MEYRA mit zusätzlichen Prämien oder Kosten führen.
4.8. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens Bestellnummer, Bestelldatum, Artikelnummer, Bezeichnung, Liefermenge, ggf. Nummer der Teillieferung, Lieferscheinnummer sowie alle von MEYRA geforderten Kennzeichnungen enthält.

5. Qualitätsmanagement, Umwelt

5.1. Der Lieferant betreibt ein dem Lieferumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem und hält dieses auf dem Stand der Technik. Soweit vereinbart, verfügt der Lieferant über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (z. B. nach ISO 9001, ISO 13485). Relevante Zertifikate sind MEYRA auf Verlangen vorzulegen.
5.2. Der Lieferant hat die für seine Produkte und Leistungen geltenden gesetzlichen und behördlichen Umweltvorschriften einzuhalten und ressourcenschonend zu produzieren. Er berücksichtigt bei der Auswahl von Materialien und Verfahren deren Umweltverträglichkeit.
5.3. Der Lieferant verpflichtet sich zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Entsorgung von Verpackungsmaterial, Elektronikschrott sowie sonstigen Abfällen, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder gesondert vereinbart. Auf Verlangen hat der Lieferant geeignete Nachweise über eine gesetzeskonforme Entsorgung vorzulegen.

6. REACH, RoHS, ElektroG/WEEE, Batterierecht und weitere Stoffbeschränkungen

6.1. Der Lieferant gewährleistet, dass alle an MEYRA gelieferten Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verpackungsmaterialien die Anforderungen der jeweils gültigen europäischen und nationalen Chemikalien , Stoff- und Umweltregelungen erfüllen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) sowie der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) und deren Umsetzung in nationales Recht.
6.2. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Stoffe, die REACH registrierungspflichtig sind, ordnungsgemäß (vor )registriert wurden und dass keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) in Konzentrationen von mehr als 0,1 Massenprozent in den gelieferten Erzeugnissen oder deren Verpackungen enthalten sind, es sei denn, MEYRA wurde hierüber vor der Lieferung in Textform informiert und hat der Verwendung ausdrücklich zugestimmt.
6.3. Der Lieferant stellt MEYRA unentgeltlich alle nach REACH, RoHS, WEEE oder sonstigen einschlägigen Umweltvorschriften erforderlichen Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen sowie sonstigen Nachweise zur Verfügung und aktualisiert diese unverzüglich bei Änderungen. 
6.4. Soweit elektrische oder elektronische Geräte im Sinne des ElektroG geliefert werden, gewährleistet der Lieferant, dass er ordnungsgemäß bei der zuständigen Stelle registriert ist (einschließlich EAR-Registrierung) und seine Registrierungsnummer MEYRA auf Anforderung mitteilt. Er stellt sicher, dass die Geräte und deren Verpackungen entsprechend den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten (insbesondere Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, Herstellerkennzeichnung, Registrierungsnummer) versehen sind und ein gesetzeskonformes Rücknahme- und Entsorgungskonzept für Altgeräte besteht. Der Lieferant erfüllt die Informationspflichten gegenüber Nutzern nach dem ElektroG.
6.5. Soweit Batterien oder batteriebetriebene Produkte geliefert werden, gewährleistet der Lieferant die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien sowie der entsprechenden nationalen Ausführungsvorschriften. Der Lieferant sorgt insbesondere für ordnungsgemäße Registrierung, Kennzeichnung, Informationspflichten, Rücknahme und Entsorgungssysteme, Anforderungen an Austauschbarkeit, Batteriepass sowie die Erfüllung etwaiger Sorgfaltspflichten in Bezug auf Rohstoffe und CO₂ Fußabdruckangaben. MEYRA sind auf Anforderung die jeweilige Registrierungs- bzw. Herstellerkennnummer sowie relevante Nachweise zur Verfügung zu stellen
6.6. Verstößt der Lieferant gegen vorstehende Verpflichtungen und wird MEYRA deswegen von Dritten, insbesondere von Kunden oder Behörden, in Anspruch genommen, stellt der Lieferant MEYRA von sämtlichen damit verbundenen Ansprüchen, Schäden, Aufwendungen und Kosten frei.

7. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

7.1. MEYRA erkennt einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den gelieferten, bei MEYRA unverarbeiteten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung an. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, insbesondere eine Verarbeitungsklausel, eine Verbindungsklausel oder eine Vorausabtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten, wird nicht anerkannt.
7.2. Pfandrechte oder sonstige Sicherungsrechte am Eigentum von MEYRA stehen dem Lieferanten nur zu, soweit diese ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
7.3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.4. Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Modelle, Zeichnungen, Werkzeuge, Beistellungen

8.1. Modelle, Muster, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Werkzeuge, Vorrichtungen und sonstige Unterlagen oder Hilfsmittel, die MEYRA dem Lieferanten überlässt oder die der Lieferant im Auftrag von MEYRA herstellt, bleiben oder werden Eigentum von MEYRA. Sie dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Verträge mit MEYRA verwendet werden.
8.2. Der Lieferant hat diese Gegenstände sorgfältig und sicher aufzubewahren, gegen Verlust, Beschädigung und unbefugten Zugriff zu schützen sowie auf eigene Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Sie sind auf Anforderung von MEYRA jederzeit, spätestens bei Vertragsende, vollständig und unaufgefordert herauszugeben.
8.3. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung der in Ziffer 8.1 genannten Gegenstände und Informationen für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MEYRA in Textform untersagt.
8.4. Von MEYRA beigestellte Materialien bleiben Eigentum von MEYRA. Sie sind vom Lieferanten als Eigentum von MEYRA zu kennzeichnen, getrennt zu lagern und ausschließlich für die Verträge mit MEYRA zu verwenden. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für MEYRA. 

9. Geheimhaltung

9.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle von MEYRA erhaltenen oder ihm sonst im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Kenntnisse, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt, streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung der Verträge mit MEYRA zu verwenden.
9.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese AEB allgemein bekannt sind oder werden, die dem Lieferanten bereits rechtmäßig bekannt waren oder die der Lieferant von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhält.
9.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus fort.

10. Gewährleistung, Qualitätssicherung, Mängelrüge, Lieferantenregress

10.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung eignen, dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
10.2. Soweit MEYRA und der Lieferant eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) schließen, gilt diese ergänzend zu diesen AEB. Im Zweifel gehen die Regelungen der QSV diesen AEB vor, soweit sie Qualitätsanforderungen, Prüfungen, Freigaben und Dokumentationspflichten betreffen.
10.3. MEYRA wird die gelieferten Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs in zumutbarem Umfang auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden prüfen. Eine weitergehende Wareneingangsprüfung ist nicht geschuldet; insbesondere erfolgen keine detaillierten Funktions- oder Materialprüfungen im Wareneingang, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
10.4. MEYRA wird Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Offensichtliche Mängel werden unverzüglich nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge in Textform. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge nach § 377 HGB, soweit MEYRA ihrer Rügeobliegenheit nach diesem Absatz nachkommt.
10.5. Bei Mängeln stehen MEYRA die gesetzlichen Mängelrechte zu. MEYRA kann nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport , Wege , Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant.
10.6. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von MEYRA gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist MEYRA berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
10.7. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren, bei Gefahr übermäßiger Schäden oder wenn die Zeit für eine Nachbesserung durch den Lieferanten fehlt, ist MEYRA berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. MEYRA wird den Lieferanten vorab informieren, soweit dies zeitlich und organisatorisch möglich und zumutbar ist.
10.8. st MEYRA in einer Lieferkette, an deren Ende ein Verbraucher steht, konsumentenschutzrechtlich oder aus produkthaftungsrechtlichen Gründen zum Rücktritt, zur Minderung, zu Nachlieferung oder sonstigen Nacherfüllungsmaßnahmen verpflichtet, stehen MEYRA Regressansprüche gegen den Lieferanten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Verjährungsfrist dieser Regressansprüche endet frühestens zwei (2) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem MEYRA die Ansprüche seines Kunden erfüllt hat, spätestens jedoch fünf (5) Jahre nach Lieferung der Ware durch den Lieferanten.

11. Schutzrechte Dritter

11.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Nutzung der von ihm gelieferten Waren und erbrachten Leistungen keine Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte, Designs oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
11.2. Wird MEYRA von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, MEYRA auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung umfasst auch sämtliche notwendigen Aufwendungen, die MEYRA im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten).
11.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass der Lieferant die Waren ausschließlich nach Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben von MEYRA hergestellt hat und der Lieferant diese Vorgaben nicht erkennen konnte oder musste als schutzrechtsverletzend.
11.4. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn sie von möglichen Schutzrechtsverletzungen Kenntnis erlangen, und sich bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter in angemessenem Umfang unterstützen.

12. Herstellung der Ware, Audit

12.1. Der Lieferant richtet seine Fertigungsprozesse, Qualitätssicherung und Organisation so ein, dass die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit und der einschlägigen gesetzlichen und normativen Anforderungen sichergestellt ist. Er überwacht seine Vorlieferanten entsprechend.
12.2. MEYRA ist berechtigt, nach angemessener Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten beim Lieferanten und – soweit erforderlich – bei dessen Vorlieferanten Audits durchzuführen oder durchführen zu lassen, die sich auf Qualität, Umwelt, Arbeitssicherheit, Compliance, Lieferkettensorgfalt sowie die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Anforderungen beziehen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten sind zu schützen; vertrauliche Informationen sind als solche zu kennzeichnen.
12.3. Stellt MEYRA bei Audits wesentliche Mängel oder Verstöße fest, hat der Lieferant unverzüglich geeignete Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen und deren Umsetzung nachzuweisen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist MEYRA berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
12.4. Die Kosten regulärer, im Voraus angekündigter System- und Prozessaudits bei vertragskonformem Verhalten des Lieferanten trägt MEYRA. Werden bei einem Audit schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Pflichten, gesetzliche Anforderungen oder den Supplier Code of Conduct festgestellt, trägt der Lieferant die Kosten der Nachaudits, die aufgrund dieser Verstöße erforderlich werden.

13. Medizinprodukterecht, Vigilanz und Rückruf

13.1. Soweit die gelieferten Waren oder Leistungen in Medizinprodukte von MEYRA einfließen oder selbst Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) oder des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) sind, gewährleistet der Lieferant, dass sie allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst, soweit anwendbar, insbesondere Anforderungen aus MDR/IVDR, MPDG, MPBetreibV und einschlägigen Normen (z. B. ISO 13485, ISO 14971, ISO 10993, ISO 62366).
13.2. Der Lieferant führt geeignete Risikoanalysen und Risikobewertungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, insbesondere nach ISO 14971 (soweit anwendbar), durch und aktualisiert diese regelmäßig. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Produkte und Komponenten dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik („state of the art“) entsprechen.
13.3. Soweit der Lieferant Medizinprodukte oder deren Komponenten mit UDI-Pflichten liefert, stellt er die erforderliche UDI-Kennzeichnung und die Bereitstellung der UDI-Daten sicher, soweit dies im Rahmen seiner Verantwortlichkeit liegt.
13.4. Der Lieferant informiert MEYRA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen an Design, Materialien, Fertigungsverfahren, Produktionsstandorten, kritischen Unterlieferanten sowie an Normen und Zertifizierungen, soweit diese die Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Konformität der gelieferten Produkte oder der von MEYRA hergestellten Medizinprodukte beeinflussen können.
13.5. Der Lieferant stellt MEYRA auf Anforderung alle für die Konformitätsbewertung, Marktüberwachung und Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (z. B. Konformitätserklärungen, technische Dokumentation, Prüfberichte, Sicherheitsdaten, UDI-Informationen, Zertifikate von Benannten Stellen).
13.6. Der Lieferant verpflichtet sich, MEYRA unverzüglich zu informieren, wenn ihm Vorkommnisse, Sicherheitsdefizite, Corrective Actions, Rückrufe, behördliche Maßnahmen oder sonstige Umstände bekannt werden, die die Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Konformität der gelieferten Waren oder der von MEYRA hergestellten Medizinprodukte beeinträchtigen können.
13.7. Soweit MEYRA aufgrund eines auf die Lieferung des Lieferanten zurückzuführenden Produktfehlers zu Rückrufen, Field Safety Corrective Actions (FSCA) oder sonstigen Maßnahmen verpflichtet ist, unterstützt der Lieferant MEYRA bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen und ersetzt MEYRA alle hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden, soweit er den Produktfehler zu vertreten hat.

14. Produkthaftung, Haftpflichtversicherung

14.1. Ist der Lieferant für einen Produktmangel verantwortlich und wird MEYRA deshalb von Dritten nach produkthaftungsrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen deliktischen oder vertraglichen Anspruchsgrundlagen in Anspruch genommen, stellt der Lieferant MEYRA von derartigen Ansprüchen frei, soweit die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt.
14.2. Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 14.1 umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverfolgung und -verteidigung sowie die Kosten von Rückruf , Austausch- oder Reparaturaktionen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Produktmangel stehen und MEYRA zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet war oder diese zur Schadensminderung erforderlich waren.
14.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem Umfang seiner Lieferungen und Leistungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und MEYRA auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Änderungen oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind MEYRA unverzüglich mitzuteilen.

15. Compliance, Menschenrechte, Umwelt, Exportkontrolle

15.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle für ihn und seine Lieferkette geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere solche zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zum Mindestlohn, zur Verhinderung von Kinder- und Zwangsarbeit, zum Diskriminierungsverbot, zur Korruptionsbekämpfung, zum Wettbewerb und Kartellrecht, zu Datenschutz sowie zum Umwelt- und Ressourcenschutz
15.2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des von MEYRA vorgegebenen Supplier Code of Conduct in der jeweils gültigen Fassung. MEYRA stellt den Supplier Code of Conduct in Textform zur Verfügung.
15.3. Der Lieferant ergreift angemessene Maßnahmen zur Erfüllung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in seiner Lieferkette und stellt MEYRA auf Anfrage geeignete Nachweise (z. B. Zertifikate, Auditberichte, Selbstverpflichtungserklärungen) zur Verfügung.
15.4. Der Lieferant prüft vor Lieferung, ob für die Lieferung, Nutzung oder Weitergabe der Waren exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten oder Sanktionsbeschränkungen bestehen, und informiert MEYRA unverzüglich über etwaige Beschränkungen. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.5. Der Lieferant stellt MEYRA rechtzeitig vor der ersten Lieferung und bei Änderungen alle zur Bewertung exportkontrollrechtlicher und außenwirtschaftlicher Anforderungen erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Angaben zu Zolltarifnummern (TARIC), Ursprungsangaben, etwaigen Export Control Classification Numbers (ECCN) sowie zu bestehenden Genehmigungspflichten.
15.6. Verstößt der Lieferant gegen wesentliche Compliance Pflichten und stellt er diese trotz angemessener Fristsetzung durch MEYRA nicht ab, ist MEYRA berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

16. Datenschutz und Informationssicherheit

16.1. MEYRA verarbeitet personenbezogene Daten von Ansprechpartnern des Lieferanten (z. B. Name, Kontaktdaten, Funktion, Systemzugangsdaten) zum Zweck der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Nutzung elektronischer Beschaffungs- und Lieferantensysteme. MEYRA informiert den Lieferanten über die Verarbeitung personenbezogener Daten in gesonderten Datenschutzhinweisen.
16.2. Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten zu ergreifen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit MEYRA überlassen oder zugänglich gemacht werden. Der Lieferant orientiert sich dabei an anerkannten Standards (z. B. ISO 27001 oder vergleichbaren Standards), soweit dies angesichts Art und Umfang der Leistung zumutbar ist.
16.3. Der Lieferant informiert MEYRA unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, insbesondere Cyberangriffe, Datenpannen oder sonstige Ereignisse, die die Sicherheit der Daten oder Systeme von MEYRA beeinträchtigen können, soweit diese im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.
16.4. Soweit der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von MEYRA verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

17. Höhere Gewalt

17.1. „Höhere Gewalt“ ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das die Vertragserfüllung ganz oder teilweise unmöglich macht oder wesentlich erschwert (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Embargos, Strom- oder Internetausfälle).
17.2. Im Falle höherer Gewalt sind die von dem Ereignis betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Störung suspendiert. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Störung zu informieren und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
17.3. Dauert die Störung länger als sechzig (60) aufeinanderfolgende Tage an oder ist absehbar, dass sie länger als sechzig (60) Tage andauern wird, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind gegenseitig abzurechnen.
17.4. Zahlungsansprüche von MEYRA bleiben von höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten unberührt, soweit der Lieferant die Zahlungspflicht ohne unzumutbare Belastung erfüllen kann.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
18.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von MEYRA. MEYRA ist auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.3. Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – der in der Bestellung angegebene Lieferort.
18.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AEB, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schrift oder Textform.
18.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Gültig ab 01.02.2026

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